In Kürze
Eine Gewerkschaft ist als Tarifträger berechtigt, Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden abzuschließen. Diese Rolle ist im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt und wurzelt im Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG.
Definition
Eine Gewerkschaft ist eine freiwillige, privatrechtliche Vereinigung von Arbeitnehmern. Ihr satzungsgemäßes Ziel ist es, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Sie muss unabhängig von Arbeitgebern und anderen Dritten sein sowie überbetrieblich organisiert sein.
Damit eine Gewerkschaft Tarifverträge abschließen darf, muss sie tariffähig sein. Das bedeutet: Sie muss gegenüber der Arbeitgeberseite eine ausreichende soziale Mächtigkeit besitzen — also stark genug sein, um Forderungen tatsächlich durchzusetzen. Fehlt diese Stärke, kann ihr die Tariffähigkeit abgesprochen werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Tarifvertragsparteien liefert § 2 TVG. Danach können Tarifverträge abschließen:
- § 2 Abs. 1 TVG — Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände
- § 2 Abs. 2 TVG — Spitzenorganisationen (Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden), wenn sie entsprechend bevollmächtigt sind
An einen Tarifvertrag gebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG nur die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sowie der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist oder einem tarifschließenden Arbeitgeberverband angehört. Wer nicht Gewerkschaftsmitglied ist, fällt grundsätzlich nicht unter den Tarifvertrag.
Tarifliche Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen gelten nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist — unabhängig davon, ob die einzelnen Beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder sind.
Neben dem Abschluss von Tarifverträgen haben Gewerkschaften weitere gesetzliche Aufgaben. Sie können die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags beantragen und wirken im zuständigen Tarifausschuss mit (§ 5 TVG). Außerdem sind alle Tarifvertragsparteien verpflichtet, abgeschlossene Tarifverträge und deren Änderungen innerhalb eines Monats an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie an die obersten Arbeitsbehörden der betroffenen Länder zu übermitteln (§ 7 TVG).
Ob einer Vereinigung die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit zukommt, entscheiden ausschließlich die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG). Die Tarifzuständigkeit legt fest, für welchen räumlichen, fachlichen und persönlichen Bereich eine Gewerkschaft Tarifverträge abschließen darf — dies bestimmt sie selbst in ihrer Satzung.