In Kürze
Gewerkschaften haben im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine klar geregelte Rolle: Sie dürfen den Betrieb betreten, bei Betriebsratswahlen mitwirken und bestimmte Anträge stellen. Grundlage ist vor allem § 2 BetrVG.
Definition
Eine Gewerkschaft gilt als „im Betrieb vertreten", sobald ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört, der kein leitender Angestellter ist. Ab diesem Moment stehen ihr verschiedene Rechte nach dem BetrVG zu.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit: Nach § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber, Betriebsrat und im Betrieb vertretene Gewerkschaften vertrauensvoll zusammen. Die allgemeine Interessenvertretung der Gewerkschaft gegenüber ihren Mitgliedern bleibt davon unberührt (§ 2 Abs. 3 BetrVG).
Zutrittsrecht: Gewerkschaftsbeauftragte dürfen den Betrieb betreten, um ihre Aufgaben nach dem BetrVG wahrzunehmen (§ 2 Abs. 2 BetrVG). Der Besuch muss dem Arbeitgeber vorher angekündigt werden. Verweigert werden darf der Zutritt nur, wenn zwingende Betriebsabläufe, Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen es erfordern. Ein allgemeines Zutrittsrecht — auch ohne ausdrückliche Regelung im BetrVG — wird anerkannt, wenn ein inhaltlicher Bezug zu einem Sachverhalt des BetrVG besteht.
Werbung im Betrieb: Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft darf dort Werbung machen. Dieses Recht folgt aus der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Es endet dort, wo Eigentumsrechte des Arbeitgebers (Art. 14 GG) oder das Hausrecht (Art. 13 GG) entgegenstehen.
Rechte bei der Betriebsratswahl: Gewerkschaften unterstützen die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen. Sie sind dabei weniger angreifbar als einzelne Arbeitnehmer und sollen die Wahl absichern. Zu ihren Rechten gehören unter anderem:
- § 3 Abs. 3 BetrVG – Recht, die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu veranlassen
- § 14 Abs. 3, 5 BetrVG – Recht, Wahlvorschläge einzureichen
- § 16 Abs. 1, 2 BetrVG – Entsendung eines Mitglieds in den Wahlvorstand und Antragsrecht beim Arbeitsgericht zur Bestellung des Wahlvorstands
- § 17 Abs. 2, 3 BetrVG – Einladungsrecht zur Betriebsversammlung und Vorschlagsrecht für den Wahlvorstand in betriebsratslosen Betrieben
- § 18 Abs. 1, 2 BetrVG – Antragsrecht auf Absetzung eines untätigen Wahlvorstands und auf Feststellung der organisatorischen Selbstständigkeit eines Betriebsteils
- § 19 Abs. 2 BetrVG – Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl
Weitere Antragsrechte: Wenn der Betriebsrat nicht mehr ordnungsgemäß arbeitet oder massiv unter Druck steht, kann die Gewerkschaft eingreifen:
- § 23 Abs. 1 BetrVG – Antrag auf Auflösung des Betriebsrats oder Ausschluss eines Mitglieds
- § 23 Abs. 3 BetrVG – Antrag gegen den Arbeitgeber bei groben Pflichtverstößen
- § 43 Abs. 4 BetrVG – Antrag auf Einberufung einer Betriebsversammlung, wenn seit mehr als einem halben Jahr keine stattgefunden hat
- § 119 Abs. 2 BetrVG – Strafantrag wegen Straftaten gegen Organe der Betriebsverfassung
- § 120 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG – Strafantrag wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen
Teilnahme- und Mitwirkungsrechte: Gewerkschaften dürfen an verschiedenen Sitzungen und Versammlungen teilnehmen und haben Informationsrechte:
- § 31 Abs. 5 BetrVG – Teilnahme an Betriebsratssitzungen auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder
- § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG – Recht auf eine Abschrift der Sitzungsniederschrift
- § 35 BetrVG – Mitwirkung bei der Aussetzung von Betriebsratsbeschlüssen
- § 37 Abs. 7 BetrVG – Teilnahme bei der Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
- § 46 Abs. 1, 2 BetrVG – Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie Recht auf Mitteilung von Zeitpunkt und Tagesordnung
- § 53 Abs. 3 BetrVG – Teilnahme an Betriebsräteversammlungen