In Kürze
Arbeitgeber müssen geringfügig Beschäftigte (Minijobber) nach festen Regeln bei der Minijob-Zentrale melden. Dazu gehören An- und Abmeldungen sowie weitere Meldungen nach dem DEÜV-Verfahren.
Definition
Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV). Arbeitgeber müssen nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich alle vorgeschriebenen Meldungen elektronisch übermitteln — über zugelassene Programme oder maschinelle Ausfüllhilfen.
Eine Ausnahme gilt für Privathaushalte: Dort können Meldungen im vereinfachten Haushaltsscheckverfahren per Beleg erstattet werden. Gemeinnützige oder kirchliche Arbeitgeber können auf Antrag ebenfalls Vordrucke nutzen, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt der Personengruppenschlüssel „109". Die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung wird mit „6" angegeben, zur Rentenversicherung je nach Versicherungsstatus mit „1" (versicherungspflichtig) oder „5" (befreit). Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung werden mit „0" verschlüsselt.
Beantragt ein Arbeitnehmer während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber dies innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags melden. Geschieht das nicht rechtzeitig, wirkt die Befreiung erst ab dem übernächsten Kalendermonat nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale.
Für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel „110") gelten ähnliche Meldepflichten. Eine reguläre Jahresmeldung entfällt nach § 28a Abs. 9 Satz 2 SGB IV, jedoch ist seit 2016 eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung abzugeben. Seit 2022 muss der Arbeitgeber bei der Anmeldung außerdem angeben, ob der kurzfristig Beschäftigte gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
In bestimmten Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit besteht zusätzlich eine Sofortmeldepflicht: Die Meldung muss spätestens zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme erstattet werden. Betroffen sind unter anderem:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Fleischwirtschaft
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Messe- und Ausstellungsauf- und -abbau, Prostitutionsgewerbe
Die Sofortmeldung ist im DEÜV-Verfahren integriert und wird mit dem Meldegrund „20" direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt — nicht an die Einzugsstelle.