In Kürze
Ein Mini-Job (geringfügig entlohnte Beschäftigung) liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Im Jahr 2025 beträgt diese Grenze 556,00 EUR pro Monat.
Definition
Bei einem Mini-Job handelt es sich um eine Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Die Berechnungsformel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3 (auf volle Euro aufgerundet).
Die Grenze steigt mit dem Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Grenze von 603,00 EUR, ab dem 1. Januar 2027 von 633,00 EUR monatlich.
Für die Prüfung, ob ein Mini-Job vorliegt, zählt das regelmäßige Arbeitsentgelt. Dabei wird eine vorausschauende Betrachtung über bis zu 12 Monate angestellt. Bei schwankendem Verdienst wird ein Jahresdurchschnitt gebildet — die jährliche Höchstgrenze beträgt 2025 insgesamt 6.672,00 EUR.
Maßgeblich ist das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch hat — nicht nur das tatsächlich gezahlte. Steigt das Entgelt dauerhaft, muss die Einschätzung neu vorgenommen werden.
Sozialversicherung im Mini-Job
Wer geringfügig entlohnt beschäftigt ist, ist in der Regel versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht — der Arbeitnehmer kann sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen.
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie — gemeinsam mit dem Arbeitnehmer — Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt selbst keinen Beitrag; der Arbeitgeber entrichtet dann einen Pauschalbeitrag allein.
Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, tritt volle Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.