GKV-Monatsmeldung

Die GKV-Monatsmeldung ist eine besondere Entgeltmeldung, die Arbeitgeber auf Anforderung der Krankenkasse abgeben müssen, wenn ein Beschäftigter mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs gleichzeitig hat und dabei die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten könnte.

In Kürze

Die GKV-Monatsmeldung ist eine besondere Entgeltmeldung, die Arbeitgeber auf Anforderung der Krankenkasse abgeben müssen, wenn ein Beschäftigter mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs gleichzeitig hat und dabei die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten könnte.

Definition

Wer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, kann in der Summe mehr verdienen als die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung erlaubt. In solchen Fällen könnten zu hohe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sein — die GKV-Monatsmeldung dient dazu, dies zu erkennen und zu korrigieren.

Seit 2015 müssen Arbeitgeber diese Meldung nicht mehr automatisch abgeben. Stattdessen prüfen die Krankenkassen nachträglich anhand regulärer Entgeltmeldungen (z. B. Jahresmeldungen nach der DEÜV), ob die BBG überschritten wurde. Stellt die zuständige Einzugsstelle eine mögliche Überschreitung fest, fordert sie die betroffenen Arbeitgeber maschinell zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung auf.

Die Arbeitgeber müssen dieser Aufforderung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen, nachkommen. Die Meldung wird elektronisch im Datenerfassungs- und -übermittlungsverfahren übertragen. Die Einzugsstelle wertet die eingegangenen Meldungen aus und teilt den beteiligten Arbeitgebern innerhalb von zwei Monaten mit, ob und in welchem Umfang die BBG überschritten wurde — nötige Beitragskorrekturen werden dann vorgenommen.

Folgende Angaben gehören in die GKV-Monatsmeldung:

  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Versicherungsnummer des Beschäftigten
  • Laufendes Arbeitsentgelt, auf das Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen), soweit darauf Beiträge berechnet wurden

Rechtsgrundlagen:

  • § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 4a SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch)
  • § 11b DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)

Abzugrenzen ist die GKV-Monatsmeldung von der Jahresmeldung, die regelmäßig und unabhängig von einer Anforderung abgegeben wird. Die GKV-Monatsmeldung hingegen erfolgt stets anlassbezogen.

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