Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt, ob ein Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum Gewinn oder Verlust gemacht hat. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, Teil des Jahresabschlusses und für Arbeitnehmer als Informationsgrundlage betrieblicher Mitwirkungsrechte relevant.

In Kürze

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt, ob ein Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum Gewinn oder Verlust gemacht hat. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, Teil des Jahresabschlusses und für Arbeitnehmer als Informationsgrundlage betrieblicher Mitwirkungsrechte relevant.

Definition

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Erfolgsübersicht eines Unternehmens. Sie stellt alle Erträge (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) einer Abrechnungsperiode systematisch gegenüber. Überwiegen die Erträge, entsteht ein Gewinn — überwiegen die Aufwendungen, entsteht ein Verlust.

Erfasst werden ausschließlich erfolgswirksame Geschäftsvorfälle, unabhängig von Zahlungszeitpunkten oder Finanzierungswirkungen. Die GuV arbeitet dabei streng periodengerecht — das unterscheidet sie von der Einnahmenüberschussrechnung.

Die GuV erfüllt drei wichtige Aufgaben: Sie dient der Gewinnermittlung, ermöglicht eine betriebswirtschaftliche Analyse der Ertrags- und Kostenstruktur und hat eine Informationsfunktion gegenüber Gesellschaftern, Kreditgebern und anderen Beteiligten. Eine eigenständige Aussage über Liquidität oder Vermögenslage trifft sie dabei nicht — dafür steht die Bilanz.

Die GuV wird üblicherweise in der Staffelform aufgestellt. Es gibt zwei zulässige Methoden: das Gesamtkostenverfahren und das Umsatzkostenverfahren. Alternativ ist auch die Kontenform möglich. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Fassung verwenden.

Besteht im Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss, muss der Jahresabschluss — zu dem die GuV gehört — diesem unter Beteiligung des Betriebsrats erläutert werden. Damit ist die GuV eine wichtige Informationsgrundlage für betriebliche Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte.

Die gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 242 HGB — Pflicht zur Erstellung als Teil des Jahresabschlusses
  • § 275 Abs. 2 HGB — Vorgeschriebene Angaben beim Gesamtkostenverfahren
  • § 275 Abs. 3 HGB — Vorgeschriebene Angaben beim Umsatzkostenverfahren

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