Geringfügige Beschäftigung - Umlageversicherung

In Kürze

Arbeitgeber von Minijobbern zahlen Umlagen (U1 und U2), um sich Kosten bei Krankheit oder Schwangerschaft ihrer Beschäftigten erstatten zu lassen. Zuständig ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Definition

Das Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt, wie Arbeitgeber einen Teil ihrer Kosten zurückbekommen, wenn sie Entgelt im Krankheitsfall oder während Mutterschutzzeiten weiterzahlen müssen. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gilt dieses Verfahren unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Beschäftigte versichert ist.

Es gibt zwei Umlagearten:

  • U1 – Krankheitsfall: Der Umlagesatz beträgt 1,1 % des Bruttoarbeitsentgelts. Arbeitgeber erhalten 80 % des fortgezahlten Bruttoentgelts erstattet. Am U1-Verfahren nehmen nur Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten teil.
  • U2 – Schwangerschaft und Mutterschaft: Der Umlagesatz beträgt seit dem 01.01.2025 bundeseinheitlich 0,22 % des Bruttoarbeitsentgelts. Die Erstattung beträgt 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. An diesem Verfahren nehmen alle Arbeitgeber teil, unabhängig von der Betriebsgröße.

Bei der Berechnung der 30-Beschäftigten-Grenze für das U1-Verfahren werden Auszubildende, schwerbehinderte Menschen und Bezieher von Vorruhestandsgeld nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden je nach Wochenarbeitszeit anteilig berücksichtigt (Faktor 0,75 bis 0,25).

Bestimmte Arbeitgeber sind vom U1-Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen, darunter Bund, Länder, Gemeinden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Hausgewerbetreibende.

Nicht erstattet werden Aufwendungen für die ersten 28 Tage eines Beschäftigungsverhältnisses, für mehr als 42 Tage Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sowie freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Erstattungsanträge müssen gemäß § 2 Abs. 3 AAG ausschließlich elektronisch per gesicherter Datenfernübertragung eingereicht werden.