In Kürze
Wer früher selbstständig war, kann unter bestimmten Bedingungen trotzdem das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen — wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse überschaubar waren und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Definition
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht grundsätzlich nur natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind ausgeschlossen.
Wer jedoch früher selbstständig tätig war, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren dennoch beantragen, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Überschaubare Vermögensverhältnisse: Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Schuldner weniger als 20 Gläubiger.
- Keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen: Es bestehen keine ausstehenden Ansprüche, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis stammen — dazu zählen auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor — etwa weil noch Sozialversicherungsrückstände offen sind — greift nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern das Regelinsolvenzverfahren (auch Unternehmensinsolvenz genannt).
Die rechtliche Einordnung von Sozialversicherungsforderungen als „Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" wird in der Praxis von Gerichten nicht einheitlich bewertet, was im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.