Geringfügigkeitsgrenze

In Kürze

Die Geringfügigkeitsgrenze bestimmt, bis zu welcher Entgelthöhe eine Beschäftigung als geringfügig gilt. Sie steuert die sozialversicherungsrechtliche Einordnung laufender Beschäftigungsverhältnisse.

Definition

Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die gesetzlich festgelegte Entgeltobergrenze für geringfügige Beschäftigungen mit reduzierter sozialversicherungsrechtlicher Einordnung.

Eine Beschäftigung liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die dynamisch bestimmte Entgeltgrenze nicht überschreitet. Maßgeblich ist das im Voraus festgelegte durchschnittliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung regelmäßig wiederkehrender Entgeltbestandteile.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
  • § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV

Bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausnutzung der Geringfügigkeitsgrenze besteht nicht.

Abzugrenzen ist die Geringfügigkeitsgrenze von:

  • zeitlich begrenzten kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV

In der betrieblichen Praxis dient die Geringfügigkeitsgrenze der rechtssicheren Einstufung von Beschäftigungsverhältnissen für Abrechnung und Meldung.