Geringverdiener

In Kürze

Als Geringverdiener gelten in der Sozialversicherung Auszubildende und bestimmte Praktikanten, die monatlich nicht mehr als 325 Euro verdienen. Für sie übernimmt der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge allein.

Definition

Der Begriff Geringverdiener hat in der Sozialversicherung eine ganz bestimmte Bedeutung: Er bezeichnet Beschäftigte, die zur Berufsausbildung tätig sind und dabei ein monatliches Arbeitsentgelt von höchstens 325 Euro erhalten. Dazu zählen auch Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sofern sie versicherungspflichtig sind.

Obwohl diese Personen der Versicherungspflicht unterliegen, müssen sie keinen eigenen Beitragsanteil zahlen. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung vollständig allein — also in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Auch der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird für Geringverdiener vollständig vom Arbeitgeber getragen. Dabei gilt nicht der individuelle Kassenbeitragssatz, sondern der bundesweit geltende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2025: 2,5 %). Ebenso übernimmt der Arbeitgeber den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung.

Überschreitet das Entgelt die Grenze von 325 Euro — zum Beispiel durch eine Sonderzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld —, gelten besondere Regeln: Bis zur Grenze von 325 Euro trägt weiterhin der Arbeitgeber die Beiträge allein. Nur für den darüber hinausgehenden Betrag werden die Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Wird die Grenze hingegen durch das laufende Entgelt selbst überschritten, entfällt die Sonderregelung vollständig und es gelten die normalen Beitragsregeln.

Die Sonderregelung für den Übergangsbereich (früher: Gleitzone) findet auf Geringverdiener keine Anwendung.