Geringwertige Wirtschaftsgüter

In Kürze

Geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnen bestimmte bewegliche Anlagegegenstände mit begrenztem Anschaffungswert. Sie unterliegen besonderen steuerlichen Abschreibungsregeln.

Definition

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ein steuerrechtlicher Begriff. Er bezeichnet bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens mit begrenzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter liegen vor, wenn die maßgeblichen Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten die gesetzlich festgelegten Wertgrenzen nicht überschreiten. Erforderlich ist eine eigenständige Nutzbarkeit ohne funktionale Abhängigkeit von anderen Wirtschaftsgütern.

Die Einordnung geringwertiger Wirtschaftsgüter setzt voraus, dass der Gegenstand dem betrieblichen Anlagevermögen dauerhaft zugeordnet ist.

Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere:

  • § 6 Absatz 2 EStG

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten besondere Regelungen zur Sofortabschreibung oder zur Bildung eines Sammelpostens. Die Anwendung begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Abschreibungsmethode.

Abzugrenzen sind geringwertige Wirtschaftsgüter von:

  • nicht abnutzbarem Anlagevermögen
  • unbeweglichem Anlagevermögen

In der Praxis ermöglichen geringwertige Wirtschaftsgüter eine vereinfachte steuerliche Behandlung von betrieblichen Investitionen.