Gesamtleistungsbewertung

In Kürze

Die Gesamtleistungsbewertung ist ein Verfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung, das bestimmt, wie viele Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten angerechnet werden. Sie richtet sich nach dem Durchschnittswert der tatsächlich eingezahlten Beiträge über das gesamte Versicherungsleben.

Definition

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt wurden — zum Beispiel Zeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung. Diese sogenannten beitragsfreien Zeiten wirken sich trotzdem auf die Rentenhöhe aus, weil ihnen über die Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkte zugeordnet werden.

Grundlage ist § 71 SGB VI. Bewertet werden unter anderem Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und die Zurechnungszeit (§ 54 Abs. 4 SGB VI) sowie Zeiten zur Werterhöhung von beitragsgeminderten Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI).

Maßgebend ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Beitragszeiten im sogenannten belegungsfähigen Zeitraum (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung fließen in diese Berechnung ein. Versicherungslücken im Gesamtzeitraum können den Wert der beitragsfreien Zeiten mindern.

Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten:

  • Grundbewertung (§ 72 SGB VI): Berechnung des Durchschnittswerts aus allen Beitragszeiten im belegungsfähigen Zeitraum.
  • Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI): Ergänzende Berechnung, bei der ein abweichender Zeitraum zugrunde gelegt wird. Der höhere der beiden Werte gilt.

Für bestimmte Zeiten — etwa Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit — ist der ermittelte Wert gesetzlich begrenzt (§§ 74, 263 SGB VI).

Seit dem 1. Januar 2019 gilt zudem eine zusätzliche Vergleichsbewertung ohne die letzten vier Jahre vor Eintritt einer Erwerbsminderung (§ 73 Satz 1 SGB VI). Damit wird verhindert, dass Einkommensminderungen kurz vor der Erwerbsminderung — etwa durch Teilzeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit — den Wert der beitragsfreien Zeiten und damit die Rentenhöhe verschlechtern.

Gleichzeitig wurde die Zurechnungszeit schrittweise verlängert: Bis 2031 wird sie auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Erwerbsgeminderte werden damit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet.