In Kürze
Die Geschäftsführung bezeichnet die Leitung und Steuerung eines Unternehmens im Innenverhältnis und umfasst organisatorische sowie operative Entscheidungsbefugnisse. Je nach Rechtsform wird sie durch unterschiedliche Organe wahrgenommen.
Definition
Geschäftsführung ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff, der zum einen ein leitendes Organ einer juristischen Person bezeichnet und zum anderen die Gesamtheit aller Tätigkeiten, die mit der Leitung einer Gesellschaft zusammenhängen. Dazu gehören tatsächliche Handlungen im Tagesgeschäft, strategische Vorgaben, Planung, Organisation und Überwachung unternehmensbezogener Maßnahmen sowie der Abschluss von Rechtsgeschäften für die Gesellschaft.
Entscheidungen, die den Fortbestand der Gesellschaft berühren, gehören nicht zur laufenden Geschäftsführung. Für solche grundlegenden Maßnahmen ist stets ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
Die Ausgestaltung richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform und den internen Zuständigkeitsregelungen. Je nach Rechtsform wird die Geschäftsführung unterschiedlich besetzt:
- GmbH: ein oder mehrere Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG)
- AG, Verein, Genossenschaft (eG): Vorstand
- GbR: alle Gesellschafter gemeinsam (§ 709 Abs. 1 BGB)
- OHG: grundsätzlich jeder Gesellschafter einzeln (§§ 114, 115 HGB)
- KG: nur die Komplementäre; Kommanditisten sind ausgeschlossen (§ 164 HGB)
Rechtlich wird zwischen zwei Begriffen unterschieden: Die Geschäftsführungsbefugnis regelt, was ein Geschäftsführer im Innenverhältnis – also gegenüber Gesellschaftern und Arbeitnehmern – eigenverantwortlich tun darf. Die Vertretungsmacht bestimmt, ob er die Gesellschaft nach außen, etwa gegenüber Kunden oder Behörden, rechtswirksam vertreten kann. In der Praxis fallen beide Befugnisse meist zusammen, sind aber begrifflich strikt zu trennen.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung werden üblicherweise in einer Geschäftsführungsordnung festgelegt. Diese regelt interne Kompetenzzuordnungen und Verantwortlichkeiten. Geschäftsführer werden in der Regel für einen festen Zeitraum angestellt – in Deutschland häufig für fünf Jahre. Die meisten Verträge enthalten zudem eine Klausel, die einen jederzeitigen Widerruf der Bestellung erlaubt; für diesen Fall werden oft Abfindungen vereinbart.