Gesetzliche Unfallversicherung

In Kürze

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie übernimmt Rehabilitation und Entschädigung – und soll Unfälle am Arbeitsplatz von vornherein verhindern.

Definition

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Ihre drei Kernaufgaben sind laut § 1 SGB VII: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten, den Gefahrenschutz am Arbeitsplatz verbessern sowie Versicherte und ihre Hinterbliebenen nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit rehabilitieren und entschädigen.

Zu den wichtigsten Leistungen gehören:

  • §§ 26 ff. SGB VII – Medizinische und berufliche Rehabilitation
  • §§ 39 ff. SGB VII – Leistungen zur sozialen Teilhabe
  • §§ 45 ff. SGB VII – Verletztengeld
  • §§ 49 ff. SGB VII – Übergangsgeld
  • §§ 56 ff. SGB VII – Verletztenrente
  • §§ 63 ff. SGB VII – Hinterbliebenenrenten
  • §§ 75 ff. SGB VII – Rentenabfindung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie Unfallkassen von Bund, Ländern und Gemeinden. Alle Träger sind in § 114 SGB VII aufgeführt.

Die Beiträge zahlen ausschließlich die Unternehmen – nicht die Arbeitnehmer. Die Höhe richtet sich nach dem Unfallrisiko des jeweiligen Unternehmens: Je gefährlicher die Tätigkeit, desto höher die Gefahrklasse und damit der Beitrag.

Die Träger dürfen außerdem eigene Unfallverhütungsvorschriften erlassen, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu verhindern (§ 15 SGB VII).