In Kürze
Gleitende Arbeitszeit (kurz: Gleitzeit) bedeutet, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsbeginn und ihr Arbeitsende innerhalb eines festgelegten Rahmens selbst bestimmen können. Eine sogenannte Kernzeit, in der alle anwesend sein müssen, bleibt dabei meist verbindlich.
Definition
Bei der gleitenden Arbeitszeit legt das Unternehmen einen zeitlichen Rahmen fest — zum Beispiel zwischen 6:30 Uhr und 18:00 Uhr. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Arbeitnehmer selbst, wann sie anfangen und aufhören. Während der Kernzeit (z. B. 9:30 bis 15:00 Uhr) müssen alle Beschäftigten anwesend sein.
Es gibt zwei Grundformen:
- Einfache Gleitarbeitszeit: Die täglich vereinbarte Arbeitszeit muss jeden Tag vollständig geleistet werden — nur die Lage (Beginn und Ende) ist flexibel.
- Qualifizierte Gleitarbeitszeit (mit Zeitausgleich): Arbeitnehmer müssen die tägliche Sollarbeitszeit nicht exakt einhalten. Mehr- oder Minderstunden werden auf einem Gleitzeitkonto gesammelt und innerhalb eines festgelegten Zeitraums (meist ein Kalendermonat) ausgeglichen.
Wichtig für die qualifizierte Gleitzeit: Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Durchschnitt von acht Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eingehalten wird.
Für Pausen gilt § 4 ArbZG: Ab sechs Stunden Arbeit ist mindestens eine 30-minütige Pause vorgeschrieben, ab neun Stunden mindestens 45 Minuten. Den Zeitpunkt der Pause können Arbeitnehmer bei Gleitzeit grundsätzlich selbst wählen — jedoch darf niemand länger als sechs Stunden ohne Pause durcharbeiten.
Die Einführung von Gleitzeit ist mitbestimmungspflichtig: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG muss der Betriebsrat zustimmen, bevor Gleitzeit eingeführt werden kann. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts — kann die Gleitzeit aber nicht einseitig gegen den Willen der Arbeitnehmer wieder abschaffen.
Fällt eine persönliche Verhinderung (z. B. ein Arzttermin) in die Gleitzeit, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung, da in der Gleitzeit keine Arbeitspflicht besteht. Können aufgebaute Gleitzeitstunden wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abgebaut werden, sind sie finanziell abzugelten.