In Kürze
Die gesonderte Meldung ist eine spezielle Entgeltmeldung, die ein Arbeitgeber erstattet, wenn ein Beschäftigter einen Rentenantrag stellt. Sie ermöglicht eine lückenlose Rentenberechnung bis zum tatsächlichen Rentenbeginn.
Definition
Stellt ein Arbeitnehmer einen Rentenantrag, benötigt der Rentenversicherungsträger aktuelle Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dafür ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine sogenannte gesonderte Meldung mit dem Abgabegrund 57 zu erstatten – und zwar mit der nächsten Entgeltabrechnung nach dem Antrag.
Die Meldung enthält die tatsächlich erzielten Entgelte für bereits abgelaufene Zeiträume, frühestens jedoch für die letzten drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn. Aus diesen Angaben errechnet der Rentenversicherungsträger ein fiktives Arbeitsentgelt für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn – auf Basis der gemeldeten Einnahmen der letzten zwölf Monate.
Wichtig: Für die Rentenberechnung bleibt es bei diesem fiktiv ermittelten Entgelt, auch wenn das tatsächlich verdiente Entgelt später abweicht (§ 70 Abs. 4 SGB VI). Erst bei einem neuen Versicherungsfall wird das tatsächliche Entgelt berücksichtigt.
Auch Sozialleistungsträger – etwa Krankenkassen, Pflegekassen oder die Bundesagentur für Arbeit – müssen auf Verlangen des Antragstellers eine gesonderte Meldung über beitragspflichtige Einnahmen von Leistungsempfängern abgeben.
Wünscht der Rentenantragsteller ausdrücklich keine Hochrechnung, entfällt die gesonderte Meldung. Der Arbeitgeber meldet dann das Ende der Beschäftigung regulär mit dem Abgabegrund 30 (Abmeldung).
Relevante gesetzliche Grundlagen im Überblick:
- § 12 Abs. 5 DEÜV – Pflicht des Arbeitgebers zur gesonderten Meldung
- § 5 Abs. 3 Satz 2 DEÜV – Verbot der Doppelmeldung bereits gemeldeter Zeiträume
- § 194 Abs. 1 SGB VI – Meldepflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger
- § 70 Abs. 4 SGB VI – Maßgeblichkeit des fiktiv ermittelten Entgelts
- § 20 Abs. 2 SGB IV – Sonderregelung für Beschäftigungen im Übergangsbereich (ab 01.07.2019 ist das tatsächliche Arbeitsentgelt zu melden)