Gründungszuschuss

In Kürze

Der Gründungszuschuss unterstützt arbeitslose Menschen finanziell, wenn sie sich selbstständig machen. Er setzt einen laufenden Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus und wird in zwei Phasen gewährt.

Definition

Wer arbeitslos ist und eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 93, 94 SGB III.

Die Förderung soll den Lebensunterhalt in der Anfangsphase der Selbstständigkeit sichern und gleichzeitig zur sozialen Absicherung beitragen. Sie wird zusätzlich zu den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit gezahlt.

Voraussetzungen

Damit der Gründungszuschuss gewährt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Restanspruch auf Arbeitslosengeld: Bei Aufnahme der Selbstständigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
  • Hauptberufliche Selbstständigkeit: Die Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen.
  • Tragfähigkeitsbescheinigung: Eine fachkundige Stelle – etwa eine Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder ein Steuerberater – muss schriftlich bestätigen, dass das Gründungsvorhaben gut vorbereitet ist und voraussichtlich erfolgreich sein wird.
  • Persönliche und fachliche Eignung: Der Gründer muss seine Eignung nachweisen, zum Beispiel durch Berufserfahrung oder Qualifikationsnachweise.
  • Altersgrenze: Das 67. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein (§ 93 Abs. 5 SGB III).
  • Wartezeit: Eine frühere Förderung einer Selbstständigkeit muss mindestens 24 Monate zurückliegen (§ 93 Abs. 4 SGB III).
  • Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs: Zum Beispiel bei laufenden Sperrzeiten oder dem Bezug anderer Sozialleistungen wird kein Gründungszuschuss gewährt (§ 93 Abs. 3 SGB III).

Höhe und Dauer

Erste Phase (6 Monate): Gründer erhalten das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld sowie eine monatliche Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung (§ 94 Abs. 1 SGB III).

Zweite Phase (weitere 9 Monate): Auf gesonderten Antrag kann die Förderung verlängert werden. In dieser Phase wird nur noch die Pauschale von 300 Euro pro Monat gezahlt – kein Arbeitslosengeld mehr. Der Gründer muss nachweisen, dass er seiner Selbstständigkeit intensiv und hauptberuflich nachgeht (§ 94 Abs. 2 SGB III).

Da der Gründungszuschuss eine sogenannte Ermessensleistung ist, entscheidet die Agentur für Arbeit in beiden Phasen nach eigenem Ermessen – es besteht kein automatischer Rechtsanspruch auf die Förderung.