Gerichtsstand

In Kürze

Der Gerichtsstand bezeichnet den Ort, an dem das für einen Rechtsstreit zuständige Gericht seinen Sitz hat. Er legt fest, bei welchem Gericht eine Klage eingereicht werden muss.

Definition

Wenn an einem Ort mehrere Gerichte vorhanden sind – etwa ein Amtsgericht und ein Landgericht – stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Dabei unterscheidet man zwischen der örtlichen Zuständigkeit, der sachlichen Zuständigkeit und der Rechtswegzuständigkeit. Wird eine Klage beim falschen Gericht eingereicht, ist sie unzulässig und verursacht unnötige Kosten.

Es gibt drei Arten von Gerichtsständen:

1. Allgemeiner Gerichtsstand
Er gilt grundsätzlich für alle Klagen gegen eine Person. Bei natürlichen Personen richtet er sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei Unternehmen und Behörden nach dem Geschäftssitz. Die Grundlage bilden die §§ 12 bis 19a ZPO.

2. Besonderer Gerichtsstand
Für bestimmte Klagen sieht das Gesetz eigene Gerichtsstände vor. Wichtige Beispiele sind:

  • § 48 Abs. 1a ArbGG – Arbeitsort
  • § 21 ZPO – Niederlassung
  • § 29 ZPO – Erfüllungsort
  • § 32 ZPO – unerlaubte Handlung

3. Ausschließlicher Gerichtsstand
Ist ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt, darf die Klage nur dort erhoben werden – auch wenn ein anderer Gerichtsstand grundsätzlich möglich wäre. Gibt es keinen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der Kläger zwischen mehreren Gerichtsständen wählen (§ 35 ZPO).

Gerichtsstandsvereinbarung: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Parteien einen Gerichtsstand auch vertraglich vereinbaren. Dies ist nach § 38 ZPO möglich, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, oder wenn eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.