In Kürze
Eine geringfügige Beschäftigung – auch Minijob genannt – liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer gelten dabei besondere Regelungen bei Steuern und Sozialversicherung.
Definition
Eine Beschäftigung gilt als geringfügig, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist gesetzlich festgelegt und orientiert sich am Mindestlohn.
Geregelt ist die geringfügige Beschäftigung vor allem in § 8 SGB IV. Danach wird zwischen zwei Arten unterschieden: der entgeltgeringfügigen Beschäftigung (Minijob) und der kurzfristigen Beschäftigung, die zeitlich befristet ist und unabhängig vom Verdienst gilt.
Typische Beispiele für geringfügige Beschäftigungen sind Aushilfstätigkeiten im Einzelhandel, Reinigungsarbeiten auf Stundenbasis oder saisonale Tätigkeiten – etwa in der Gastronomie oder im Gartenbau.
Arbeitnehmer in einem Minijob sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen. Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlt in der Regel der Arbeitgeber pauschal.