Günstigkeitsprinzip

In Kürze

Das Günstigkeitsprinzip schützt Arbeitnehmer davor, dass tarifliche oder betriebliche Mindeststandards durch schlechtere Regelungen unterlaufen werden. Bessere Bedingungen – auch im individuellen Arbeitsvertrag – haben stets Vorrang.

Definition

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen legen Mindeststandards für Arbeitnehmer fest. Diese Mindeststandards dürfen grundsätzlich nicht durch andere Vereinbarungen verschlechtert werden – selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Verschlechterung vertraglich zugestimmt hat.

Der Grund dafür ist der Schutzgedanke des Gesetzgebers: Arbeitnehmer könnten unter Druck einer Verschlechterung zustimmen, ohne wirklich freiwillig zu handeln. Das Günstigkeitsprinzip soll genau das verhindern.

Umgekehrt gilt: Ein Unternehmen darf jederzeit günstigere Regelungen einführen, als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorsehen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 4 Abs. 3 TVG (Tarifvertragsgesetz).

Beim Vergleich von Regelungen ist zu unterscheiden:

  • Einfache Fälle: Vergleichbare Bereiche wie Vergütung oder Arbeitszeit lassen sich direkt gegenüberstellen.
  • Schwierigere Fälle: Stehen Nachteilen auf der einen Seite Vorteile auf der anderen gegenüber – etwa mehr Lohn gegen längere Arbeitszeit –, ist eine Gesamtbetrachtung nötig.

Das Günstigkeitsprinzip regelt auch das Verhältnis zwischen verschiedenen Regelungsebenen: Eine günstigere Vereinbarung im individuellen Arbeitsvertrag hat Vorrang gegenüber einer kollektiven Regelung aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung – obwohl der Arbeitsvertrag rechtlich auf einer niedrigeren Rangstufe steht.