Gesellschafter - KG

In Kürze

Eine Kommanditgesellschaft (KG) hat zwei Arten von Gesellschaftern: den Komplementär, der unbeschränkt haftet, und den Kommanditisten, dessen Haftung auf seine Einlage begrenzt ist. Je nach Rolle gelten unterschiedliche Regeln für Geschäftsführung und Sozialversicherungspflicht.

Definition

Die KG ist eine Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Sie entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag und muss ins Handelsregister eingetragen werden (§ 161, § 106 HGB).

Der Komplementär führt die Geschäfte, vertritt die KG nach außen und haftet persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Er trägt damit das volle Unternehmerrisiko. Eine abhängige Beschäftigung und damit eine Sozialversicherungspflicht sind für ihn ausgeschlossen.

Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung und Vertretung der KG grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 164, 170 HGB). Er hat nur begrenzte Kontrollrechte, vor allem in Bezug auf die Bilanz (§ 166 HGB). Seine Haftung ist auf seine Vermögenseinlage beschränkt.

Ist ein Kommanditist als Arbeitnehmer gegen Entgelt in der KG tätig, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen gelten, wenn er durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss geschäftsführend tätig ist und dabei maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat — oder wenn er keine echte Vergütung, sondern nur eine vorweggenommene Gewinnbeteiligung erhält.

Bei der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Rolle des Komplementärs. Wer in der GmbH maßgeblichen Einfluss hat, überträgt diesen in der Regel auch auf die GmbH & Co. KG. Die versicherungsrechtliche Beurteilung folgt daher meist den Regeln der GmbH — es sei denn, der Gesellschaftsvertrag der KG regelt Stimmrechte und Beschlussfassung abweichend.