In Kürze
Gesellschafter in bestimmten Gesellschaftsformen – wie GbR, OHG, Partnergesellschaft oder stiller Gesellschaft – werden sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt. Entscheidend ist, ob sie ein echtes Unternehmerrisiko tragen.
Definition
Je nach Gesellschaftsform gelten für Gesellschafter unterschiedliche Regeln zu Haftung, Einfluss und Sozialversicherungspflicht. Der folgende Überblick erklärt die wichtigsten Formen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen vertraglich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (§ 705 BGB). Ein schriftlicher Vertrag ist nicht nötig. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt – auch mit ihrem Privatvermögen (§§ 427, 735 BGB). Weil sie damit das volle Unternehmerrisiko tragen, gelten mitarbeitende Gesellschafter nicht als abhängig Beschäftigte. Eine Sozialversicherungspflicht tritt daher grundsätzlich nicht ein.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist eine Personengesellschaft für den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 105 HGB). Sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Auch hier haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt und persönlich (§ 128 HGB). Eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht sind bei OHG-Gesellschaftern ausgeschlossen.
Partnergesellschaft (PartG)
Angehörige freier Berufe – etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater – können sich in einer Partnergesellschaft zusammenschließen. Die Grundlage bildet das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Die Partner haften in der Regel unbegrenzt und gesamtschuldnerisch. Auch hier besteht kein Beschäftigungsverhältnis, sodass keine Sozialversicherungspflicht eintritt.
Stille Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich eine Person mit einer Geldeinlage an einem Handelsunternehmen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Die Einlage geht in das Vermögen des Kaufmanns über. Der stille Gesellschafter hat keine Geschäftsführungsbefugnis und haftet nur in Höhe seiner Einlage (§§ 232, 233 HGB). Da er kein volles Unternehmerrisiko trägt, kann er durchaus als abhängig Beschäftigter gelten – mit der Folge, dass Sozialversicherungspflicht möglich ist.
Im Überblick: Wer als Gesellschafter unbeschränkt haftet und damit das volle Unternehmerrisiko trägt, ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Wer – wie der stille Gesellschafter – nur begrenzt haftet und keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, kann hingegen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.