In Kürze
Gemeinkosten sind Kosten, die sich nicht direkt einem einzelnen Produkt oder Auftrag zuordnen lassen. Sie entstehen für mehrere Bereiche gleichzeitig und werden rechnerisch auf Kostenträger verteilt.
Definition
In der Kostenrechnung unterscheidet man zwischen Einzelkosten und Gemeinkosten. Einzelkosten lassen sich einem bestimmten Produkt oder Auftrag (dem sogenannten Kostenträger) direkt zurechnen. Gemeinkosten hingegen können einem einzelnen Kostenträger entweder gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zugeordnet werden — maßgeblich ist also die fehlende direkte Zurechenbarkeit, nicht die Art oder Höhe der Kosten.
Ein Beispiel: Gehälter lassen sich in der Regel keinem bestimmten Produkt direkt zuordnen — sie sind typische Gemeinkosten. Hilfsstoffe wären zwar technisch zuordenbar, aber der Aufwand dafür wäre betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll.
Gemeinkosten können fix (gleichbleibend), variabel (mengenabhängig) oder proportional sein. Die Gesamtheit aller Gemeinkosten eines Unternehmens wird als Gemeinkostenblock bezeichnet. Die Zurechnung erfolgt mittelbar über Kostenstellen und rechnerische Verteilungsschlüssel, typischerweise im Rahmen der Zuschlagskalkulation oder Kostenstellenrechnung.
Der Gemeinkostenblock lässt sich in vier Hauptgruppen unterteilen:
- Fertigungsgemeinkosten – z. B. Abschreibungen, Energiekosten, Gehälter, Mieten
- Materialgemeinkosten – z. B. Hilfsstoffe, Materiallagerung, Materialkontrolle
- Verwaltungsgemeinkosten – z. B. Büromaterial, Gehälter, Rechtskosten, Sozialaufwand
- Vertriebsgemeinkosten – z. B. Fuhrpark, Gehälter, Provisionen, Verpackungen
Manche Gemeinkosten — etwa Mieten — fallen in mehreren Bereichen gleichzeitig an. Deshalb muss jedes Unternehmen die Zuordnung individuell festlegen. Eine korrekte und gleichbleibende Zuordnung ist wichtig, damit Entscheidungen auf einer verlässlichen Datenbasis getroffen werden können und Vergleiche über die Zeit möglich bleiben.
Als Rechtsgrundlage ist insbesondere § 255 Absatz 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) relevant. Eine gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Umlage sämtlicher Gemeinkosten besteht jedoch nicht.
In der Praxis beeinflussen Gemeinkosten die Kalkulation, Ergebnisermittlung und interne Steuerung betrieblicher Leistungen erheblich.