In Kürze
Ein gemeinsamer Ausschuss ist ein betriebsverfassungsrechtliches Gremium, das aus Mitgliedern des Betriebsrats und des Arbeitgebers gemeinsam zusammengesetzt ist. Er ist ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung – kein reiner Betriebsratsausschuss.
Definition
Der gemeinsame Ausschuss besteht aus Vertretern beider Seiten: Ein Teil der Mitglieder wird vom Betriebsrat benannt, der andere Teil vom Arbeitgeber. Typische Beispiele sind Akkordausschüsse, Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen oder Technologieausschüsse.
Er steht neben dem Betriebsrat und ist kein Unterorgan von ihm. Rechtliche Grundlage ist § 28 BetrVG.
Voraussetzungen: Ein gemeinsamer Ausschuss kann auch in kleineren Betrieben eingerichtet werden. Sollen ihm jedoch Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, muss der Betrieb mindestens 100 Beschäftigte haben. Dem Ausschuss müssen in der Regel mindestens zwei Betriebsratsmitglieder angehören.
Entscheidungen: Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Entscheidungen können für und gegen den Betriebsrat wirken. Möchte der Betriebsrat das einschränken, sollte er entsprechende Regelungen in seiner Geschäftsordnung festhalten.
Aufgaben: Nach § 28 Abs. 3 BetrVG können dem gemeinsamen Ausschuss auch Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung übertragen werden. Sollen dabei endgültige Entscheidungen getroffen werden, ist eine paritätische – also gleichmäßige – Besetzung mit Arbeitgeber- und Betriebsratsvertretern erforderlich. Aus Sicht des Betriebsrats empfiehlt es sich, dem Ausschuss nur vorbereitende Tätigkeiten zu übertragen und die abschließende Entscheidung selbst zu behalten.
Streitigkeiten über Bildung, Zusammensetzung oder Zuständigkeit des gemeinsamen Ausschusses werden von den zuständigen Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden.