In Kürze
Arbeitgeber müssen prüfen, ob Beschäftigte am Arbeitsplatz schädlichem Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind – und wenn ja, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Definition
Eine Gefährdungsbeurteilung bei Lärm und Vibrationen ist die systematische Prüfung, ob Beschäftigte durch Lärm oder Erschütterungen (Vibrationen) an ihrem Arbeitsplatz gesundheitlich gefährdet werden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Prüfung vor Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen.
Neben der allgemeinen Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gelten besondere Vorschriften aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), insbesondere:
- § 3 LärmVibrationsArbSchV – Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der Exposition sowie zur Dokumentation
- § 4 LärmVibrationsArbSchV – Anforderungen an Messungen nach dem Stand der Technik
- § 5 LärmVibrationsArbSchV – Fachkundepflicht: Die Beurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden
Bei der Beurteilung von Lärm sind unter anderem Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung, die Verfügbarkeit leiserer Arbeitsmittel, die Wirksamkeit von Gehörschutz sowie besondere Gefährdungen für bestimmte Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.
Bei Vibrationen zählen dazu ebenfalls Ausmaß und Dauer der Belastung, besondere Arbeitsbedingungen wie Kälte, mögliche Alternativen zu vibrierenden Arbeitsmitteln sowie Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.
Lärm- und Vibrationsgefährdungen müssen getrennt beurteilt und anschließend zusammengeführt werden. Dabei sind auch Wechselwirkungen zu beachten – etwa wenn Lärm die Wahrnehmung von Warnsignalen beeinträchtigt oder wenn gleichzeitig ototoxische Substanzen (gehörschädigende Stoffe) eingesetzt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert werden – unabhängig davon, wie viele Beschäftigte im Betrieb arbeiten. Sie ist zu aktualisieren, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern oder die arbeitsmedizinische Vorsorge dies erfordert.
Lässt sich die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nicht sicher einschätzen, sind Messungen durch fachkundige Personen mit geeigneten Einrichtungen durchzuführen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.