Gefährdungsbeurteilung - Gefahrstoffe

In Kürze

Kommen Beschäftigte am Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen in Berührung, muss der Arbeitgeber eine besondere Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese ist gesetzlich in § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.

Definition

Eine Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen ist die systematische Prüfung, ob Beschäftigte durch gefährliche Stoffe an ihrem Arbeitsplatz gesundheitlich oder sicherheitstechnisch gefährdet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren — unabhängig davon, wie viele Beschäftigte im Betrieb arbeiten.

Bei der Beurteilung müssen unter anderem folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Gefährliche Eigenschaften der Stoffe, einschließlich physikalisch-chemischer Wirkungen
  • Art und Ausmaß der Exposition — also wie und in welchem Umfang Beschäftigte mit dem Stoff in Kontakt kommen
  • Möglichkeiten zur Substitution — ob ein gefährlicher Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
  • Brand- und Explosionsgefährdungen, die durch die verwendeten Stoffe entstehen können
  • Wechselwirkungen mehrerer gleichzeitig auftretender Gefahrstoffe
  • Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden — zum Beispiel wenn sich Arbeitsbedingungen ändern oder neue Erkenntnisse vorliegen.

Wichtig: Die Beurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber selbst nicht die nötige Fachkenntnis, muss er sich beraten lassen — etwa durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt (§ 6 Abs. 11 GefStoffV).

Die rechtliche Grundlage bilden:

  • § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) — allgemeine Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) — spezielle Anforderungen bei Gefahrstoffen