Gefährdungsbeurteilung - Biologische Arbeitsstoffe

In Kürze

Der Arbeitgeber muss vor dem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) prüfen, welche Gefahren für die Beschäftigten bestehen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Biostoffverordnung.

Definition

Eine Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe ist die systematische Prüfung, welche Risiken durch Bakterien, Viren, Pilze oder andere biologische Stoffe am Arbeitsplatz entstehen können. Rechtsgrundlagen sind § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 Biostoffverordnung (BiostoffV).

Die Beurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und fachkundig durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber selbst nicht das nötige Wissen, muss er sich fachkundig beraten lassen — zum Beispiel durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte.

Was muss der Arbeitgeber dabei ermitteln?

  • Identität und Risikogruppe der Biostoffe sowie ihre Übertragungswege, sensibilisierenden und toxischen Wirkungen
  • Art der Tätigkeit, eingesetzte Arbeitsmittel und Betriebsabläufe
  • Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten
  • Substitutionsprüfung: Gibt es Biostoffe, Verfahren oder Arbeitsmittel, die weniger gefährlich wären?
  • Tätigkeitsbezogene Erkenntnisse zu Belastungen, bekannten Erkrankungen und Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Aus diesen Informationen beurteilt der Arbeitgeber Infektionsgefährdung sowie sensibilisierende, toxische und sonstige gesundheitsschädigende Wirkungen jeweils getrennt — und fasst sie dann zu einer Gesamtbeurteilung zusammen, auf deren Basis Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Schutzstufen: In bestimmten Bereichen — etwa Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes — muss der Arbeitgeber nach § 5 BiostoffV zusätzlich prüfen, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt, und die Tätigkeit einer Schutzstufe zuordnen. Die Schutzstufe richtet sich nach der Risikogruppe des gefährlichsten beteiligten Biostoffs.

Tätigkeiten wie Reinigung, Sanierung, Veterinärmedizin, Land- und Forstwirtschaft oder Abfallwirtschaft fallen nicht unter diese Schutzstufen-Pflicht (§ 6 BiostoffV). Hier gelten eigene Regeln zur Informationsermittlung, etwa auf Basis vergleichbarer Tätigkeiten oder gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse.

Aktualisierungspflicht: Die Gefährdungsbeurteilung muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn sich Arbeitsbedingungen wesentlich ändern oder Schutzmaßnahmen sich als unwirksam erweisen. Ansonsten ist sie mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass keine Aktualisierung nötig ist, muss dies mit Datum in der Dokumentation vermerkt werden.