In Kürze
Die GKV-Monatsmeldung ist eine besondere Entgeltmeldung, die Arbeitgeber auf Anforderung der Krankenkasse abgeben müssen, wenn ein Beschäftigter mehrere Jobs hat und dabei die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten könnte.
Definition
Wer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, kann in der Summe mehr verdienen als die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung erlaubt. In solchen Fällen könnten zu hohe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sein.
Seit 2015 müssen Arbeitgeber diese Meldung nicht mehr automatisch in jedem Fall abgeben. Stattdessen prüfen die Krankenkassen nachträglich anhand der regulären Entgeltmeldungen (z. B. Jahresmeldungen nach der DEÜV), ob die BBG überschritten wurde.
Stellt die zuständige Einzugsstelle dabei fest, dass eine Überschreitung möglich ist, fordert sie die betroffenen Arbeitgeber maschinell auf, eine GKV-Monatsmeldung einzureichen. Die Arbeitgeber müssen dieser Aufforderung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen, nachkommen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 4a SGB IV sowie § 11b DEÜV.
Die Einzugsstelle wertet die eingegangenen Meldungen aus und teilt den beteiligten Arbeitgebern innerhalb von zwei Monaten mit, ob und in welchem Umfang die BBG überschritten wurde. Nötige Beitragskorrekturen werden dann vorgenommen.
Folgende Angaben gehören in die GKV-Monatsmeldung:
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Versicherungsnummer des Beschäftigten
- Laufendes Arbeitsentgelt, auf das Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen), soweit darauf Beiträge berechnet wurden