Gewerbesteuer

In Kürze

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die gewerbliche Unternehmen in Deutschland zahlen müssen. Sie wird von den Gemeinden erhoben und richtet sich nach dem Gewinn des Unternehmens sowie dem örtlichen Hebesatz.

Definition

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer: Jede Gemeinde legt selbst fest, wie hoch ihr sogenannter Hebesatz ist. Grundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes.

Besteuert wird der Gewerbeertrag – das ist vereinfacht gesagt der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der noch um bestimmte Zu- und Abschläge angepasst wird (§ 6 GewStG). Aus diesem Gewerbeertrag errechnet das Finanzamt zunächst einen Steuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert – das Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen? Grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen, sofern sie nicht ausdrücklich befreit sind (§ 3 GewStG):

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sonstige juristische Personen des privaten Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • Öffentlich-rechtliche Unternehmen, die einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten

Steuerschuldner ist in der Regel der Unternehmer selbst. Bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist es die Gesellschaft als solche (§ 5 GewStG).

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es eine wichtige Erleichterung: Seit 2001 kann die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, was in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung führt.

Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf diese Gemeinden aufgeteilt – sogenannte Zerlegung. Maßstab dafür sind die Arbeitslöhne, die in den jeweiligen Betriebsstätten gezahlt wurden (§§ 28, 29 GewStG).

Die Gewerbesteuer gilt als Betriebsausgabe und mindert damit den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Wer Einwände gegen den Gewerbesteuerbescheid hat, wendet sich an die Gemeinde; Einwände gegen den Steuermessbescheid hingegen sind beim Finanzamt einzulegen.