Gefährdungsbeurteilung - Lastenhandhabung

In Kürze

Wer im Job schwere Lasten trägt, hebt oder bewegt, ist besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Der Arbeitgeber muss diese Risiken gezielt beurteilen und Schutzmaßnahmen ergreifen.

Definition

Wenn Beschäftigte Lasten manuell handhaben – also heben, tragen, schieben oder ziehen –, gilt neben der allgemeinen Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine zusätzliche Regelung: § 2 Abs. 2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Danach muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen anhand eines konkreten Kriterienkatalogs beurteilen, sobald manuelle Lastenhandhabung nicht vermieden werden kann.

Bei der Beurteilung werden drei Bereiche betrachtet:

  • Die Last selbst: Gewicht, Form, Größe, Schwerpunktlage und die Möglichkeit unvorhergesehener Bewegungen
  • Die Arbeitsaufgabe: Körperhaltung, Entfernung der Last vom Körper, Häufigkeit und Dauer des Kraftaufwands, Arbeitstempo sowie Erholungszeiten
  • Arbeitsplatz und Umgebung: verfügbarer Raum, Höhenunterschiede, Temperatur, Beleuchtung, Rutschfestigkeit des Bodens und Schuhwerk

Besonders im Blick steht dabei die Lendenwirbelsäule, die bei falscher oder übermäßiger Belastung dauerhaft geschädigt werden kann.

Auf Grundlage der Beurteilung muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, um die Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Optimierung der Handhabungsbedingungen (z. B. günstigere Griffhöhen)
  • Tätigkeitswechsel oder Verringerung des Arbeitstempos
  • Einsatz von Hilfsmitteln wie Sackkarren, Hebezangen oder Sauggreifern
  • Mechanisierungshilfen wie Hebebühnen oder verstellbare Arbeitsbühnen

Welche Maßnahmen konkret sinnvoll sind, hängt immer von der jeweiligen Tätigkeit und den betrieblichen Gegebenheiten ab.