In Kürze
Gewohnheitsrecht bezeichnet ungeschriebenes Recht, das durch dauerhafte tatsächliche Übung entsteht. Es wirkt nur, wenn allgemeine Anerkennung als verbindliche Norm besteht.
Definition
Gewohnheitsrecht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit ungeschriebener normativer Geltung neben dem formellen Gesetz. Es beschreibt eine allgemein anerkannte Regel, die durch langfristige tatsächliche Übung entstanden ist.
Voraussetzungen für Gewohnheitsrecht sind eine dauerhafte, gleichförmige und allgemeine Übung in vergleichbaren Sachverhalten. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Beteiligten diese Übung als rechtlich verbindliche Norm anerkennen.
Eine ausdrückliche gesetzliche Kodifikation besteht nicht, da die Geltung aus tatsächlicher Praxis folgt. Gewohnheitsrecht begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
Abzugrenzen ist das Gewohnheitsrecht vom Richterrecht, da dieses auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht.
Gewohnheitsrecht erlangt praktische Bedeutung bei der Ausfüllung arbeitsrechtlicher Regelungslücken im betrieblichen Alltag.