In Kürze
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, die gewerbliche Unternehmen in Deutschland auf ihren Ertrag zahlen müssen. Jede Gemeinde legt dabei ihren eigenen Hebesatz fest und erhebt die Steuer selbst.
Definition
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und zugleich eine sogenannte Realsteuer – sie knüpft an den objektiven Ertrag eines Gewerbebetriebs an, nicht an die persönliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers. Rechtsgrundlagen sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes.
Besteuert wird der Gewerbeertrag: Ausgangspunkt ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach gesetzlichen Vorgaben um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird (§ 6 GewStG). Aus diesem Gewerbeertrag errechnet das Finanzamt zunächst einen Steuermessbetrag, der anschließend mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird – das Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.
Wer muss Gewerbesteuer zahlen? Grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen, die eine selbstständige, nachhaltige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausüben – sofern sie nicht ausdrücklich befreit sind (§ 3 GewStG). Dazu gehören:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
- Öffentlich-rechtliche Unternehmen, die einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten
Steuerschuldner ist in der Regel der Unternehmer selbst. Bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist es die Gesellschaft als solche (§ 5 GewStG). Eine Zahlungspflicht besteht nicht, wenn keine Gewerbesteuerpflicht vorliegt oder gesetzliche Freibeträge unterschritten werden.
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es eine wichtige Erleichterung: Seit 2001 kann die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, was in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung führt. Damit unterscheidet sich die Gewerbesteuer klar von der Einkommensteuer, die an die persönliche Leistungsfähigkeit natürlicher Personen anknüpft.
Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf diese Gemeinden aufgeteilt – man spricht von der sogenannten Zerlegung. Maßstab dafür sind die Arbeitslöhne, die in den jeweiligen Betriebsstätten gezahlt wurden (§§ 28, 29 GewStG).
Die Gewerbesteuer gilt als Betriebsausgabe und mindert damit den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Wer Einwände gegen den Gewerbesteuerbescheid hat, wendet sich an die Gemeinde; Einwände gegen den Steuermessbescheid hingegen sind beim Finanzamt einzulegen. In der Praxis stellt die Gewerbesteuer eine zentrale Finanzierungsquelle der Gemeinden dar.