In Kürze
Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn mehrere Unternehmen einen Betrieb einheitlich leiten. Maßgeblich ist die gemeinsame Ausübung wesentlicher Arbeitgeberfunktionen.
Definition
Gemeinschaftsbetrieb ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der eine einheitlich geleitete betriebliche Organisation beschreibt. Er bezeichnet einen Betrieb, den mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen aufgrund abgestimmter Leitungsstrukturen gemeinsam führen.
Vorausgesetzt ist, dass Betriebsmittel und Arbeitnehmer arbeitstechnisch zusammengefasst und dauerhaft unter einer Leitung eingesetzt sind. Diese Leitung muss die wesentlichen personellen und sozialen Arbeitgeberfunktionen gegenüber allen eingesetzten Arbeitnehmern ausüben.
Rechtsgrundlage für den Gemeinschaftsbetrieb ist insbesondere:
- § 1 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Der Gemeinschaftsbetrieb begründet keinen eigenständigen arbeitsvertraglichen Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber allen beteiligten Unternehmen.
Abzugrenzen ist der Gemeinschaftsbetrieb von:
- der bloßen gemeinsamen Nutzung einer Betriebsstätte ohne einheitliche Leitung
Die Einordnung ist praxisrelevant für Betriebsratszuständigkeit, Wahlverfahren und betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte in verbundenen Unternehmensstrukturen.