Gewinnbeteiligung

In Kürze

Eine Gewinnbeteiligung ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, die sich am Unternehmensgewinn orientiert – zum Beispiel eine Tantieme. Sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Definition

Gewinnbeteiligungen gelten als Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und müssen daher versteuert werden. Gleichzeitig sind sie beitragspflichtig in der Sozialversicherung – also es fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Da Gewinnbeteiligungen in der Regel einmalig gezahlt werden, gilt für die Sozialversicherung das sogenannte Zuflussprinzip: Die Beitragspflicht entsteht erst, wenn die Zahlung tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt. Ein bloßer Anspruch – etwa aus einem Tarifvertrag – reicht allein nicht aus.

Wichtig: Bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft) wird die Gewinnbeteiligung nicht berücksichtigt, obwohl sie grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist.

Handelt es sich um eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers – also eine Leistung, auf die kein vertraglicher Anspruch besteht –, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG angewendet werden. Voraussetzungen dafür sind unter anderem:

  • Die Zuwendung wird zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt.
  • Die Aufwendungen übersteigen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr nicht 10.000 Euro.

Seit dem 1. Januar 2009 gilt: Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden und von einem unabhängigen Dritten (also nicht vom eigenen Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen) erbracht werden, zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.