Gelegenheitsgeschenke

In Kürze

Gelegenheitsgeschenke sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen. Bis zu einem Wert von 60 Euro sind sie steuer- und beitragsfrei.

Definition

Schenkt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten etwas zu einem besonderen Anlass – etwa Blumen, ein Buch oder eine CD –, spricht man von einer Aufmerksamkeit oder einem Gelegenheitsgeschenk. Solche Sachzuwendungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, solange ihr Wert die Freigrenze von 60 Euro nicht übersteigt (R 19.6 LStR).

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, keine Freibetragsregelung. Liegt der Wert der Sachzuwendung auch nur einen Cent über 60 Euro, wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Geldgeschenke sind grundsätzlich immer steuer- und beitragspflichtig – unabhängig von ihrer Höhe. Das gilt auch dann, wenn der Betrag sehr gering ist.