Gewerkschaft - Rechtsgrundlagen

In Kürze

Gewerkschaften sind Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die deren Interessen gegenüber Arbeitgebern vertreten. Ihre Rechte sind auf mehreren Ebenen gesetzlich verankert – von der Verfassung bis hin zu einzelnen Arbeitsgesetzen.

Definition

Das Recht, sich in einer Gewerkschaft zu organisieren, ist ein Menschenrecht. Es ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 20 und Art. 23) verankert und gilt weltweit als grundlegendes Freiheitsrecht.

Auf EU-Ebene schützt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (Art. 12). Außerdem haben Arbeitnehmerorganisationen das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und bei Bedarf kollektive Maßnahmen – einschließlich Streiks – zu ergreifen (Art. 27 der Grundrechtscharta).

Im deutschen Grundgesetz garantiert Art. 9 Abs. 3 GG die sogenannte Koalitionsfreiheit: Jede Person darf sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen zusammenschließen. Abreden, die dieses Recht einschränken, sind ausdrücklich nichtig. Viele Bundesländer haben darüber hinaus eigene Gewerkschaftsgarantien in ihren Landesverfassungen.

Es gibt kein eigenes „Gewerkschaftsgesetz" in Deutschland. Stattdessen sind die besonderen Rechte der Gewerkschaften in verschiedenen Einzelgesetzen geregelt. Dazu gehören unter anderem:

  • §§ 2, 10, 11, 16, 23 ArbGG – Gewerkschaften sind vor Arbeitsgerichten parteifähig und können Mitglieder vertreten; ehrenamtliche Richterposten werden paritätisch besetzt.
  • § 2 BetrVG – Gewerkschaften wirken im Betrieb mit; ihre Beauftragten haben unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zum Betrieb.
  • § 1 TVG – Gewerkschaften sind berechtigt, Tarifverträge abzuschließen.
  • MitbestG – Gewerkschaften haben Rechte bei der Mitbestimmung in Unternehmen.
  • BPersVG und EBRG – Gewerkschaften sind auch im öffentlichen Dienst und bei europäischen Betriebsräten beteiligt.

Die Koalitionsfreiheit gilt für alle Berufe und alle Menschen in Deutschland – unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Beschäftigungsart. Abreden oder Maßnahmen, die dieses Recht behindern, sind rechtlich unwirksam.