Geringfügige Beschäftigung - Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen

In Kürze

Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausübt, kann dadurch versicherungspflichtig werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dabei klare Pflichten zur Auskunft und Prüfung.

Definition

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ist grundsätzlich versicherungsfrei. Das ändert sich jedoch, wenn mehrere solcher Beschäftigungen zusammengerechnet werden müssen — zum Beispiel mehrere Minijobs gleichzeitig oder ein Minijob neben einer regulären versicherungspflichtigen Stelle. In diesen Fällen kann insgesamt Versicherungspflicht entstehen.

Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss von Beginn an prüfen, ob Versicherungspflicht besteht. Er ist verpflichtet, die nötigen Angaben beim Arbeitnehmer zu erfragen und in den Entgeltunterlagen festzuhalten. Versäumt er das grob fahrlässig oder vorsätzlich, drohen Nachzahlungen und ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach § 111 Abs. 4 SGB IV.

Pflichten des Arbeitnehmers: Auch der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber über weitere aktuelle oder frühere Beschäftigungen informieren. Wer das vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden.

Die sogenannte Amnestieregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV schützt Arbeitgeber in bestimmten Fällen: Stellt ein Sozialversicherungsträger nachträglich fest, dass mehrere Beschäftigungen hätten zusammengerechnet werden müssen, beginnt die Versicherungspflicht erst ab dem Zeitpunkt dieser offiziellen Feststellung — nicht rückwirkend. Diese Schutzregelung gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht aufgeklärt hat.

Zuständig für die Feststellung und Meldung ist in der Regel die Minijob-Zentrale. Bei Betriebsprüfungen kann auch ein Rentenversicherungsträger tätig werden. Relevante gesetzliche Grundlagen im Überblick:

  • § 8 Abs. 2 SGB IV — Zusammenrechnung von Beschäftigungen, Beginn der Versicherungspflicht, Amnestieregelung
  • § 111 Abs. 4 SGB IV — Bußgeld bei Verstößen gegen das Melde- und Beitragsverfahren
  • § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BVV — Pflicht zur Aufnahme versicherungsrechtlich relevanter Angaben in die Entgeltunterlagen
  • § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV — Erklärungspflicht des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen