In Kürze
Die Gewerbeaufsicht ist eine staatliche Behörde, die Betriebe auf die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften kontrolliert und Arbeitgeber dabei auch berät. Sie ist in allen 16 Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben.
Definition
Die Gewerbeaufsichtsämter sind technische Fachbehörden auf kommunaler oder Kreisebene. Ihre Aufgabe ist es, branchenübergreifend zu prüfen, ob Betriebe gesunde und sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten. Sie sind nicht auf einzelne Branchen spezialisiert, sondern für ein bestimmtes regionales Gebiet zuständig.
Die gesetzliche Grundlage bilden vor allem § 139b Gewerbeordnung (GewO) und § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach ist die Überwachung des Arbeitsschutzes eine staatliche Pflichtaufgabe. Die genaue Organisation regelt jedes Bundesland selbst, weshalb Aufbau und Bezeichnung der Ämter je nach Land unterschiedlich sein können.
Neben dem Arbeitsschutz sind die Ämter in den meisten Bundesländern auch für den Umweltschutz zuständig. Außerdem wirken sie bei Berufskrankheiten-Verfahren mit: Der beim Amt angesiedelte Gewerbearzt erstellt ein medizinisches Gutachten zum Zusammenhang zwischen Krankheit und Berufstätigkeit.
Für ihre Kontrolltätigkeit haben die Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht weitreichende Befugnisse:
- Auskunftsrecht: Sie können vom Arbeitgeber Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 22 Abs. 1 ArbSchG).
- Betretungsrecht: Sie dürfen Betriebs- und Geschäftsräume während der Arbeitszeiten betreten und besichtigen (§ 22 Abs. 2 ArbSchG).
- Überprüfungsrecht: Sie dürfen Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen prüfen sowie Messungen vornehmen.
- Unterstützungsanspruch: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kontrolleure bei ihrer Arbeit zu unterstützen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 ArbSchG).
Stellt die Gewerbeaufsicht Mängel fest, kann sie verschiedene Maßnahmen ergreifen – je nach Schwere des Problems. Das mildeste Mittel ist ein Revisionsschreiben, das Mängel benennt und eine Frist zur Behebung setzt. Bei ernsteren Verstößen kann die Behörde eine verbindliche Anordnung erlassen. Wird diese nicht befolgt, sind Zwangsmaßnahmen möglich – etwa ein Zwangsgeld oder die Stilllegung einer Maschine. Zusätzlich können Bußgelder verhängt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen, die Straftatbestände erfüllen – zum Beispiel wenn Arbeitnehmer verletzt wurden – gibt die Gewerbeaufsicht den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Wer als Arbeitgeber einer Anordnung beharrlich nicht nachkommt, riskiert nach § 26 ArbSchG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Betriebliche Geheimnisse, von denen die Kontrolleure bei ihrer Arbeit erfahren, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 ArbSchG.