In Kürze
Geschäftsfähigkeit beschreibt die rechtliche Fähigkeit natürlicher Personen, wirksame Willenserklärungen abzugeben. Sie bestimmt, ob Rechtsgeschäfte selbstständig begründet werden können.
Definition
Geschäftsfähigkeit ist ein zivilrechtlicher Begriff zur rechtlichen Handlungsfähigkeit natürlicher Personen im Rechtsverkehr. Er bezeichnet die Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten wirksam zu begründen.
Geschäftsfähigkeit liegt vor, wenn eine Person Willenserklärungen wirksam abgeben und entgegennehmen kann. Der rechtliche Umfang bestimmt sich nach Alter sowie geistiger Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person.
Maßgeblich ist, ob eine freie Willensbildung ohne dauerhafte krankhafte Störung möglich ist. Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- §§ 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Geschäftsfähigkeit ist gesetzlich abgestuft in volle, beschränkte oder ausgeschlossene Ausprägungen geregelt. Eine eigenständige rechtliche Verpflichtung entsteht ohne wirksame Willenserklärung nicht allein durch tatsächliches Verhalten.
Abzugrenzen ist der Begriff von der bloßen Rechtsfähigkeit, die unabhängig vom Alter besteht.
Geschäftsfähigkeit hat in der Praxis erhebliche Bedeutung für die Wirksamkeit von Verträgen und einseitigen Rechtsgeschäften.