Geheimhaltungspflicht - Grenzen

In Kürze

Betriebsratsmitglieder müssen bestimmte Informationen geheim halten — aber nicht alles. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen echten Geheimnissen und Informationen, die weitergegeben werden dürfen.

Definition

Nach § 79 Abs. 1 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schweigen, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Die Information muss also sowohl inhaltlich ein echtes Geheimnis sein als auch vom Arbeitgeber förmlich als solches erklärt worden sein.

Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gelten zum Beispiel Herstellungsverfahren, Kalkulationsunterlagen, Kundendaten oder Lohn- und Gehaltslisten — also Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und deren Geheimhaltung für das Unternehmen objektiv wichtig ist.

Kein echtes Geheimnis liegt vor, wenn Informationen bereits öffentlich zugänglich sind (z. B. im Bundesanzeiger oder im Internet) oder wenn es um gesetzeswidrige Vorgänge des Arbeitgebers geht, etwa Steuerhinterziehung oder illegale Umweltverschmutzung. Der Arbeitgeber kann eine Angelegenheit nicht willkürlich zum Geheimnis erklären.

Neben Unternehmensgeheimnissen schützt das Gesetz auch persönliche Geheimnisse von Arbeitnehmern. Erfährt ein Betriebsratsmitglied im Rahmen von Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen etwas über Krankheiten, Familienverhältnisse oder finanzielle Lage eines Arbeitnehmers, muss es darüber schweigen — ohne dass der Arbeitgeber dies eigens erklären muss (§ 99 Abs. 1 Satz 3, § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG).

Wichtig: Fehlt eine Geheimhaltungspflicht, bedeutet das nicht automatisch, dass der Betriebsrat die Information weitergeben muss. Ob, wann und an wen Informationen weitergegeben werden, sollte stets sorgfältig abgewogen werden.

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat weiter. Innerhalb des Gremiums — also gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern — gilt sie grundsätzlich nicht. Wurde ein Betriebsratsmitglied jedoch von einem einzelnen Arbeitnehmer persönlich hinzugezogen (z. B. bei einem Personalgespräch nach § 82 Abs. 2 BetrVG), muss es auch gegenüber den eigenen Betriebsratskollegen schweigen, sofern der Arbeitnehmer ihn nicht davon entbindet.

Verstöße können schwerwiegende Folgen haben:

  • Abmahnung oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG
  • Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers
  • Strafbarkeit bei unbefugter Offenbarung persönlicher Geheimnisse nach § 120 BetrVG