In Kürze
Ein Gesellschafter ist Träger von Mitgliedschaftsrechten und -pflichten innerhalb einer Gesellschaft. Die Stellung bestimmt sich nach der jeweiligen Gesellschaftsform.
Definition
Der Begriff Gesellschafter bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die an einer Gesellschaft mitgliedschaftlich beteiligt ist.
Gesellschafter erbringen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Bindung Beiträge zur Zweckverfolgung einer Gesellschaft.
Voraussetzung ist eine wirksame Beteiligung auf Grundlage eines Gesellschaftsvertrags oder einer gesetzlichen Beitrittsregelung.
Die Rechtsstellung ergibt sich je nach Gesellschaftsform aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder spezialgesetzlichen Regelungen.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesellschafter üben Mitwirkungsrechte aus und tragen gesellschaftsrechtliche Pflichten nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsform.
Die Gesellschafterstellung begründet keine automatische Arbeitnehmereigenschaft gegenüber der Gesellschaft.
Abzugrenzen ist der Gesellschafter von Organen, die ausschließlich zur Geschäftsführung oder Vertretung bestellt sind.
In der Praxis ist der Gesellschafterstatus für die arbeitsrechtliche Zuordnung von Arbeitgeberfunktionen und Einflussrechten bedeutsam.