Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der die Haftung der Gesellschafter auf das eingebrachte Kapital begrenzt ist. Im Arbeitsrecht tritt sie als eigenständige Arbeitgeberin auf und schließt Arbeitsverträge im eigenen Namen ab.

In Kürze

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der die Haftung der Gesellschafter auf das eingebrachte Kapital begrenzt ist. Im Arbeitsrecht tritt sie als eigenständige Arbeitgeberin auf und schließt Arbeitsverträge im eigenen Namen ab.

Definition

Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit — sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann von einer einzelnen Person oder von mehreren Personen gemeinsam gegründet werden. Gesellschafter können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z. B. andere Unternehmen) sein. Gründet eine einzelne Person die GmbH allein, spricht man von einer Einmann-GmbH.

Zur Gründung ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) erforderlich. Bei der Einmann-GmbH genügt dafür eine einseitige schriftliche Erklärung des Gründers. Jeder Gesellschafter übernimmt bei der Gründung genau eine Stammeinlage, deren Höhe von Gesellschafter zu Gesellschafter unterschiedlich sein kann.

Für das Kapital gelten gesetzliche Mindestanforderungen gemäß § 5 GmbHG:

  • Mindeststammkapital: 25.000 EUR
  • Mindestgeschäftsanteil: 100 EUR

Die GmbH darf erst ins Handelsregister eingetragen werden, wenn bestimmte Einzahlungsbedingungen erfüllt sind. Bei einer Bargründung müssen mindestens 25 % jeder Stammeinlage eingezahlt sein und der eingezahlte Gesamtbetrag mindestens 12.500 EUR erreichen. Bei einer Sachgründung müssen die Sacheinlagen vollständig erbracht sein.

Das Stammkapital ist geschützt: Es darf, solange die GmbH besteht, weder direkt noch indirekt an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Geschieht dies dennoch, hat die GmbH einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung.

Die Haftung der GmbH ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ein persönlicher Haftungsdurchgriff auf einzelne Gesellschafter ist außerhalb gesetzlicher Ausnahmefälle nicht möglich.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)

Im Arbeitsrecht ist die GmbH relevant für die eindeutige Zuordnung von Arbeitgeberstellung, Haftung und Mitbestimmung. Sie ist klar abzugrenzen von Personengesellschaften, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

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