Häusliche Pflege bei Verhinderungspflege der Pflegeperson ab 01.07.2025

In Kürze

Verhinderungspflege sichert die Pflege, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, der flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt werden kann.

Definition

Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn ihre reguläre Pflegeperson verhindert ist – zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe. Die Pflege wird dann vorübergehend von einer anderen Person übernommen.

Ab dem 1. Juli 2025 regelt § 42a SGB XI einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Dieser Betrag beläuft sich auf bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann wahlweise für beide Leistungsarten eingesetzt werden.

Die maximale Anspruchsdauer beträgt ab dem 1. Juli 2025 56 Kalendertage (8 Wochen) je Kalenderjahr. Bis zum 30. Juni 2025 waren es 6 Wochen. Die zusätzlichen zwei Wochen stehen zur Verfügung, sobald der bisherige Anspruch von 6 Wochen ausgeschöpft ist und noch ein Restbetrag im gemeinsamen Jahresbetrag vorhanden ist.

Wo kann Verhinderungspflege stattfinden? Es gilt ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. Die Pflege ist nicht auf den eigenen Haushalt beschränkt, sondern kann unter anderem in folgenden Einrichtungen erbracht werden:

  • Wohnheim für Menschen mit Behinderung
  • Internat oder Schule
  • Kindergarten
  • Krankenhaus oder Krankenwohnung
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
  • Pflegeeinrichtung (auch ohne Zulassung nach § 72 SGB XI)

Kein Anspruch besteht, wenn der Krankenhausaufenthalt ausschließlich der vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V dient. Übernommen werden nur pflegebedingte Aufwendungen – nicht Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder Behandlungspflege.

Ersatzpflege durch Angehörige: Übernimmt eine Person die Pflege, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm zusammenlebt, gilt die Pflege in der Regel als nicht erwerbsmäßig. Die Kostenerstattung ist dann auf den doppelten Betrag des jeweiligen Pflegegeldes begrenzt – zum Beispiel 694 Euro bei Pflegegrad 2 oder 1.980 Euro bei Pflegegrad 5. Entstehen der Ersatzpflegeperson nachweislich Fahrtkosten oder Verdienstausfall, kann ausnahmsweise bis zum vollen Höchstbetrag von 3.539 Euro erstattet werden.

Pflegegeld während der Verhinderungspflege: Wer Pflegegeld bezieht, erhält während der Verhinderungspflege für bis zu 8 Wochen die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.

Ein Antrag bei der Pflegekasse ist zwingend erforderlich, auch wenn die Leistung nicht vorab beantragt werden muss. Der Anspruch entsteht mit jedem Kalenderjahr neu.