Häusliche Pflege

In Kürze

Häusliche Pflege bezeichnet die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen in ihrer eigenen Wohnung oder einem vergleichbaren häuslichen Umfeld. Die Pflegeversicherung fördert diese Form der Pflege vorrangig gegenüber der stationären Unterbringung.

Definition

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben nach § 36 SGB XI Anspruch auf häusliche Pflegehilfe als Sachleistung. Diese umfasst drei Bereiche: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Körperbezogene Pflegemaßnahmen unterstützen bei Mobilität und Selbstversorgung – zum Beispiel beim Waschen, Anziehen oder Bewegen. Ziel ist eine sogenannte aktivierende Pflege: Die Pflegekraft soll vorhandene Fähigkeiten erhalten und fördern, nicht einfach alles übernehmen.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen helfen bei der Tagesstruktur, Orientierung, Kommunikation und sozialen Kontakten. Sie können auch außerhalb der eigenen Wohnung erbracht werden, etwa im Umfeld von Familienangehörigen.

Hilfe bei der Haushaltsführung umfasst praktische Alltagsaufgaben wie Kochen, Einkaufen oder Reinigen. Auch hier steht aktive Unterstützung im Vordergrund – eine vollständige Übernahme ist aber möglich, wenn nötig.

Als Haushalt gilt im Sinne des SGB XI nicht nur die eigene Wohnung, sondern auch der Haushalt, in den die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde, sowie Altenwohnheime oder Wohnheime für Menschen mit Behinderungen. Kein Anspruch auf häusliche Pflege besteht dagegen in Altenpflegeheimen, Krankenhäusern oder bestimmten Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Die Leistungen werden durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder direkt bei der Pflegekasse angestellt sind oder bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung, die einen Vertrag mit der Pflegekasse hat (§§ 71, 72, 77 SGB XI).

Mehrere Pflegebedürftige, die in räumlicher Nähe zueinander leben, können Leistungen gemeinsam abrufen („Poolen"). Das kann zum Beispiel bei gemeinsamen Mahlzeiten oder Einkäufen sinnvoll sein. Die Teilnahme ist freiwillig.

Zusätzlich zu den genannten Leistungen gibt es nach §§ 45a, 45b SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsleistungen, etwa für pflegende Angehörige.