Häusliche Krankenpflege - Abgrenzung stationär

In Kürze

Häusliche Krankenpflege kann grundsätzlich nicht verordnet werden, wenn eine Einrichtung selbst zur Behandlungspflege verpflichtet ist. In bestimmten Ausnahmefällen besteht der Anspruch jedoch auch in stationären oder teilstationären Einrichtungen.

Definition

Häusliche Krankenpflege soll Krankenhausaufenthalte vermeiden oder verkürzen und die ärztliche Behandlung sichern. Sie wird grundsätzlich im eigenen Haushalt oder an einem geeigneten Ort erbracht. Aufenthalte in Einrichtungen, die selbst zur Behandlungspflege verpflichtet sind – etwa Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Hospize oder Pflegeheime – schließen eine zusätzliche Verordnung häuslicher Krankenpflege aus.

Ausnahmen gelten in folgenden Situationen:

  • Werkstätten für Menschen mit Behinderung: Häusliche Krankenpflege ist möglich, wenn die Werkstatt nicht nach § 10 der Werkstättenverordnung (WVO) verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen.
  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 43 SGB XI): Bei dauerhaft besonders hohem medizinischen Behandlungsbedarf – voraussichtlich mindestens sechs Monate – kann Behandlungspflege ausnahmsweise gewährt werden, etwa bei Beatmungspflicht oder unvorhersehbaren Pflegemaßnahmen rund um die Uhr.
  • Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (§ 43a SGB XI): Häusliche Krankenpflege ist möglich, wenn der Bedarf eine ständige Überwachung durch eine Pflegefachkraft erfordert – auch vorübergehend, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege sind in diesen Einrichtungen in der Regel nicht verordnungsfähig.
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege: Auch nicht pflegebedürftige Versicherte können während ihres Aufenthalts häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen notwendig ist.
  • Vorübergehender Aufenthalt in Pflegeeinrichtungen (§ 71 Abs. 2 oder 4 SGB XI): Wer nicht dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt, sondern nur vorübergehend zur Durchführung der Behandlungspflege dort untergebracht ist, hat ebenfalls Anspruch.

Ob ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, prüft im Einzelfall die zuständige Krankenkasse.