In Kürze
Ein Handwerker im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist ein Gewerbetreibender, der in die Handwerksrolle eingetragen ist und die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Definition
Als Handwerker gilt nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ein Gewerbetreibender, der in die Handwerksrolle eingetragen ist. Entscheidend ist dabei, dass er die Voraussetzungen für diese Eintragung auch in seiner eigenen Person erfüllt.
Ist nicht eine Einzelperson, sondern eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt derjenige Gesellschafter als Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes, der die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen selbst erfüllt.
Diese Einordnung ist wichtig, weil sie bestimmt, ob und wie ein Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.