In Kürze
Ein Handlungsbevollmächtigter ist eine Person, die rechtswirksam im Namen eines Unternehmens handeln und Erklärungen abgeben darf. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 54 ff. HGB.
Definition
Der Handlungsbevollmächtigte erhält vom Geschäftsinhaber oder einem Prokuristen eine sogenannte Handlungsvollmacht. Diese Vollmacht kann mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten erteilt werden — ganz ohne besondere Formvorschriften. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch immer die Schriftform.
Anders als die Prokura wird die Handlungsvollmacht nicht ins Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen muss Geschäftspartner daher auf anderem Weg über die Vollmacht und ihren Umfang informieren, zum Beispiel durch ein Anschreiben oder ein Unterschriftenverzeichnis.
Bei schriftlichen Erklärungen unterzeichnet der Handlungsbevollmächtigte üblicherweise mit dem Zusatz „i. V." (in Vertretung bzw. in Vollmacht). Er darf keinen Zusatz verwenden, der eine Prokura andeutet (§ 57 HGB). Die Vollmacht ist außerdem nicht übertragbar — ohne Zustimmung des Inhabers kann sie nicht an eine andere Person weitergegeben werden (§ 58 HGB).
Überschreitet der Handlungsbevollmächtigte seine Befugnisse, bleibt das Unternehmen gegenüber gutgläubigen Geschäftspartnern trotzdem an den Vertrag gebunden. Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall jedoch schadenersatzpflichtig werden.
Bestimmte Geschäfte sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Vollmacht nicht ausdrücklich darauf erweitert wurde (§ 54 Abs. 2 HGB):
- Grundstücke veräußern oder belasten
- Wechselverbindlichkeiten eingehen
- Darlehen aufnehmen
- Prozesse im Namen des Unternehmens führen
Die Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, mit Ende des Geschäftsbetriebs oder mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Tod des Inhabers eines Einzelunternehmens bleibt sie jedoch bestehen, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags ist.
Arten der Handlungsvollmacht
- Allgemeine Handlungsvollmacht: Umfasst alle branchentypischen Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Sie gilt als „kleine Schwester" der Prokura. Unterzeichnung mit „i. V.".
- Artvollmacht: Wie die allgemeine Handlungsvollmacht, aber auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften beschränkt, z. B. alle Einkaufsgeschäfte. Sie ergibt sich oft aus der betrieblichen Funktion. Unterzeichnung mit „i. A." (im Auftrag).
- Spezialhandlungsvollmacht: Berechtigt zu allen Rechtsgeschäften, die ein einzelnes, konkret übertragenes Geschäft mit sich bringt.
- Einzelvollmacht: Berechtigt zur Vornahme eines einzigen, genau bestimmten Rechtsgeschäfts, z. B. dem Verkauf eines Grundstücks oder der Führung eines Prozesses. Wird meist durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen.