Hilfe zum Lebensunterhalt

In Kürze

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine staatliche Sozialleistung nach dem SGB XII für Menschen, die vorübergehend nicht arbeiten können und keinen Anspruch auf andere vorrangige Leistungen haben.

Definition

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist im 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII geregelt (§§ 27–40 SGB XII). Sie sichert den grundlegenden Lebensunterhalt von Personen, die weder Bürgergeld noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten können.

Typische Empfänger sind Personen, die wegen Krankheit voraussichtlich mehr als sechs Monate nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können — aber nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind. Auch Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem SGB-II-Leistungsempfänger leben, sowie Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, können anspruchsberechtigt sein.

Wichtig: Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur gewährt, wenn keine andere Sozialleistung den Bedarf deckt. Keinen Anspruch haben unter anderem:

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB II (Bürgergeld)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Auszubildende, Schüler und Studierende mit Anspruch auf BAföG oder BAB
  • Asylbewerber mit Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Die Leistung wird überwiegend als Geldleistung ausgezahlt. Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf, den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (soweit angemessen), Mehrbedarfen für bestimmte Personengruppen sowie einmaligen Leistungen — etwa für die Erstausstattung einer Wohnung oder Bekleidung bei Schwangerschaft.

Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende monatliche Regelbedarfe:

  • Stufe 1 – Alleinstehende: 563 €
  • Stufe 2 – Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft: 506 €
  • Stufe 3 – 18- bis 24-Jährige in einer Bedarfsgemeinschaft: 451 €
  • Stufe 4 – Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 €
  • Stufe 5 – Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 €
  • Stufe 6 – Kinder unter 6 Jahren: 357 €

Kosten für Miete, Heizung und Versicherungen sind nicht im Regelbedarf enthalten und werden zusätzlich berücksichtigt. Zu Beginn des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten vollständig anerkannt werden (§ 35 SGB XII).