In Kürze
Hausgewerbetreibende sind selbstständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag anderer gewerblich arbeiten. Sie stehen rechtlich zwischen Arbeitnehmern und vollständig selbstständigen Unternehmern.
Definition
Nach § 12 Abs. 1 SGB IV sind Hausgewerbetreibende selbstständig Tätige, die in ihrer eigenen Arbeitsstätte im Auftrag und auf Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich tätig sind. Sie können Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen und vorübergehend auch auf eigene Rechnung arbeiten.
Typisch für Hausgewerbetreibende ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber — ähnlich wie bei Arbeitnehmern. Gleichzeitig unterliegen sie keinen Weisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsweise. Sie müssen selbst an der Arbeit beteiligt sein, dürfen aber Hilfskräfte beschäftigen. Typische Tätigkeitsfelder sind die Holzwarenindustrie (z. B. Spielzeug, Souvenirs) und das Textilgewerbe (z. B. Strickwaren, Näharbeiten).
Abgrenzung zum Heimarbeiter: Heimarbeiter gelten nach § 12 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigte und arbeiten erwerbsmäßig — nicht gewerblich. Anders als Hausgewerbetreibende dürfen sie keine Hilfskräfte einsetzen, sondern nur Familienangehörige aus dem gemeinsamen Haushalt hinzuziehen. Auch sogenannte Zwischenmeister, die Aufträge lediglich an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergeben, fallen nicht unter diesen Status (§ 12 Abs. 4 SGB IV).
Sozialversicherungsbeiträge: Obwohl Hausgewerbetreibende selbstständig tätig sind, werden die Rentenversicherungsbeiträge nach § 169 Nr. 3 SGB VI je zur Hälfte vom Hausgewerbetreibenden und vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber führt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle ab (§ 174 Abs. 1 SGB VI). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Hausgewerbetreibende die Beiträge selbst entrichten (§ 28m Abs. 2 SGB IV). Grundlage für die Berechnung ist das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit (§ 165 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).