Heiratsbeihilfe

In Kürze

Eine Heiratsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung oder Sachzuwendung des Arbeitgebers anlässlich der Hochzeit eines Arbeitnehmers. Seit 2006 ist sie grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Definition

Viele Arbeitgeber gratulieren ihren Beschäftigten zur Heirat mit einem Geldgeschenk oder einer Sachzuwendung. Bis Ende 2005 gab es dafür einen Steuerfreibetrag von 315 Euro — dieser ist seit dem 1. Januar 2006 weggefallen.

Geldleistungen des Arbeitgebers anlässlich einer Heirat sind heute vollständig steuer- und beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Beitragspflicht entsteht dabei erst mit der tatsächlichen Auszahlung — nicht schon durch einen tarifvertraglichen oder vertraglichen Anspruch darauf. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip nach § 22 Abs. 1 SGB IV.

Sachzuwendungen — zum Beispiel Blumen, Bücher oder ähnliche Aufmerksamkeiten — können hingegen bis zu einem Wert von 60 Euro steuer- und beitragsfrei bleiben. Zusätzlich kann im selben Kalendermonat noch die allgemeine monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro genutzt werden.

Handelt es sich um eine freiwillige Sachzuwendung, auf die kein vertraglicher Anspruch besteht, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG wählen. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt wird und den Betrag von 10.000 Euro je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr nicht übersteigt.

Wichtig: Die Heiratsbeihilfe wird bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nicht berücksichtigt — auch wenn sie grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

  • § 3 Nr. 11 EStG — Steuerbefreiungsvorschrift (historisch relevant bis 2005)
  • § 37b EStG — Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen
  • § 22 Abs. 1 SGB IV — Zuflussprinzip bei der Sozialversicherung